Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zählt in der Zivilgerichtsbarkeit zu den häufigsten Aufgaben eines Juristen. Auch wenn diese Aufgabe für den Anwalt oder die Anwältin zumeist bereits Usus ist, gibt es jedes Mal wieder einiges zu beachten. Eine zentrale Frage besteht darin, bis wann der Geschädigte seine Ansprüche noch geltend machen kann, bevor sie verjähren.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Geschädigte von einem Schaden keine Kenntnis erlangt, erlischt der Anspruch zur Geltendmachung 30 Jahre nach dessen Entstehung (§ 1489 ABGB). Häufiger ist jedoch die Variante, in der ein Schaden kurz nach dessen Auftreten oder bereits im Zeitpunkt der Entstehung vom Geschädigten wahrgenommen wird. In diesem Fall beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens eine Frist von drei Jahren zu laufen. Sind diese drei Jahre abgelaufen, erlischt auch der Anspruch auf Schadenersatz. Fraglich ist nur, ab wann von einer Kenntnisnahme gesprochen werden kann.
Auch wenn der Geschädigte bereits Kenntnis darüber erlangt hat, dass ein gewisser Schaden entstanden ist, steht nicht immer bereits fest, wie hoch der Schaden zu beziffern ist. In jüngster Entscheidung (5Ob21/22g; RS0050338) hat der Oberste Gerichtshof erneut den bisher geltenden Grundsatz bestätigt, dass hierbei die Höhe des Schadens vorerst unbeachtlich bleibt. Die Verjährungsfrist beginne hier mit bloßer Kenntnisnahme über den noch unbestimmten Schaden zu laufen.
Wenn ein Hauptschaden, der bereits längere Zeit besteht, einen weiteren Teilschaden zur Folge hat, kann es sein, dass auch für diesen späteren Teilschaden die Frist bereits mit Kenntnisnahme des Hauptschadens zu laufen beginnt. Abhängig ist dies von der Vorhersehbarkeit des Teilschadens. War durch den Hauptschaden bereits zu vermuten, dass weitere Schäden eintreten werden, so ist der Teilschaden dem Hauptschaden in Hinblick auf die Verjährungsfrist gleichzusetzen. Letztendlich ist es auch Aufgabe des Anwalts, bei Problemen der Unbestimmtheit und Ungewissheit von Schäden, einer drohenden Verjährung mit einer Feststellungsklage zu begegnen.
Auch wenn eine Verjährungsdauer von drei Jahren nach reichlich Zeit klingt, geraten viele oft in Zeitnot. Darum steht eines fest: Wenn Sie von einem Schaden Kenntnis erlangen, warten Sie nicht, sondern wenden Sie sich so schnell wie möglich an Ihren Anwalt. Je früher Sie das tun, desto besser sind Ihre Karten